Statuten

Mit den Statuten gibt sich der Verein seine Grundordnung. Sie bilden das interne Recht, an das sich Mitglieder und Vorstand zu halten haben. Die Statuten müssen von den Mitgliedern an der Gründungsversammlung genehmigt werden. Auch jede Änderung muss von der Mitgliederversammlung gut geheissen werden. Die Statuten müssen schriftlich vorliegen. Sie beschreiben den Zweck des Vereins, legen fest, welche Organe der Verein hat, wie er sich organisiert und finanziert. Wie ausführlich und detailliert die Statuten sein sollen, hängt von der Art des Vereins ab. Statuten und Gesetz (Artikel 60 bis 79 ZGB) stehen in einem engen Zusammenhang. Das Gesetz legt grundsätzlich fest, wie ein Verein funktionieren kann und was im Minimum geregelt sein muss. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes haben den Zweck, Regelungen anzubieten für den Fall, dass die Statuten keine eigenen enthalten. Diese Regelungen können abgeändert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasst werden. Andere Bestimmungen müssen jedoch zwingend eingehalten werden.

Name und Sitz

  1. Unter dem Namen „Lesbenorganisation Schweiz LOS“ („Organisation Suisse des Lesbiennes LOS“, „Organizzazione Svizzera delle Lesbiche LOS“) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Bern.
    Zweck
  2. Wir treten ein für die Gleichstellung und Sichtbarkeit lesbischer, bisexueller und queerer Lebensweisen in der Gesellschaft und damit gegen jede Form von Diskriminierung.
  3. Die LOS verfolgt ihren Zweck, indem sie
    − Inhalte, die spezifisch lesbische, bisexuelle und queere Frauen betreffen, auf politischer Ebene einbringt
    − als nationale Organisation mit Informationen und Forderungen an die Öffentlichkeit tritt
    − mit anderen Organisationen zusammenarbeitet, welche die gesellschaftliche Gleichstellung von Lesben, Bisexuellen und queeren Frauen unterstützen.
    3a Die LOS ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
    Trägerinnenschaft
  4. Trägerinnen der LOS sind:
    – Mitglieder
    -Mitgruppen
    -Schnuppermitglieder
    -SympathisantInnen und
    -Betriebe.
    Mitglieder, Mitgruppen, SympathisantInnen und Betriebe werden vom Vorstand aufgenommen.
    Schnuppermitglieder werden durch Bekanntgabe der Mailadresse und Bezahlung des Mitgliederbeitrags Mitglied.
    4a. Mitglieder, welche austreten möchten, müssen es spätestens bis 30. November des laufenden Jahres schriftlich melden. Die Schnuppermitgliedschaft endet automatisch am übernächsten Tag.
  5. Mitglieder, Mitgruppen, SympathisantInnen und Betriebe unterstützen die LOS mit einem jährlichen Beitrag.
    Finanzen / Rechnungswesen
  6. Die finanziellen Mittel der LOS bestehen aus:
    − Jahresbeiträgen
    − Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
    − dem Ertrag eines eventuellen Vereinsvermögens
    − Spenden
    − Subventionen
  7. Jahresbeitrag:
    Mitglieder Paare (im gleichen Haushalt lebend/1 Briefversand) Studentinnen/IV/Nichtverdienende (mit Ausweis) Mitgruppen SympathisantInnen (keine Stimme an der GV) mindestens Fr. 150 mindestens Fr. 250 mindestens Fr. 80 mindestens Fr. 200 Fr. 100
    Die Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands jährlich festgelegt.
    Vorstandsmitglieder sowie die Mitarbeitenden der LOS bezahlen keinen Jahresbeitrag.
    Die LOS kann Kombimitgliedschaften mit regionalen Organisationen und Mitgruppen eingehen. Die Beiträge und Konditionen werden durch den Vorstand und die Geschäftsstelle ausgearbeitet und an der Generalversammlung verabschiedet.
    Aktuelle Kombimitgliedschaften:
    HAZ – Queer Zürich: Fr. 250, ermässigt Fr. 130
    habs queer basel: Fr. 220, ermässigt Fr. 90
    hab queer bern: Fr. 270, ermässigt Fr. 140
    Milchjugend: bis 22j. Fr. 60, ab 22j. Fr. 165, ermässigt Fr. 99
    TGNS: Fr. 205, ermässigt Fr. 95
  8. Als Rechnungsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
  9. Für Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
    Organe
  10. Die Organe der LOS sind:
    − die Generalversammlung
    − der Vorstand
    − die Revisor*innen
    Generalversammlung
  11.  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus Mitgliedern sowie Mitgruppen
    zusammen und wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
    Von Gesetzes wegen wird sie einberufen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten dies verlangt.
    Über die Generalversammlung wird Protokoll geführt.
  12. Die Einladungen mit Traktandenliste zur Generalversammlung (GV) werden 4 Wochen vor Sitzungstermin versandt.
    Zusätzliche Traktandenanträge von Mitgruppen, Mitgliedern müssen schriftlich bis 2 Wochen vor Sitzungstermin beim Sekretariat eingegangen sein. Allfällige Ergänzungen zur Traktandenliste werden 1 Woche vor der Generalversammlung versandt.
    Über Geschäfte, die nicht traktandiert worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
  13. Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:
    − Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
    − Genehmigung des Budgets
    − Änderung und Ergänzung der Statuten
    − Genehmigung des Leitbildes
    − Wahl der Vorstandsmitglieder
    − Wahl der Revisor*innen
    − Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins
    − Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund gemäss Art. 65 ZGB
    − Ausschluss eines Mitglieds oder Mitgruppe ohne Angaben von Gründen gemäss Art. 721 ZGB
  14. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen.
  15. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie Mitgruppen. Jedes Mitglied resp. Mitgruppe hat eine Stimme.
    Schnuppermitglieder, SypathisantInnen und Betriebe haben kein Stimmrecht.
    Vorstand
  16. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Frauen, nicht-binären oder genderqueeren Personen. Sie werden für die Dauer eines Jahres einzeln gewählt.
    Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben sie so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  17. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte mindestens zwei Co‐Präsidentinnen.
  18. Die Vorstandsmitglieder haben folgende Kompetenzen und Pflichten:
    − sie führen die laufenden Vereinsgeschäfte und orientieren sich dabei am Leitbild der LOS
    − sie vertreten die LOS gemäss Art. 69 ZGB nach aussen
    − sie verwalten die Finanzen des Vereins
    − sie koordinieren die Tätigkeiten der Projekte, der Fachgruppen und gewährleisten die gegenseitige Information
    − sie laden zur Generalversammlung ein.
  19. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
    Scheidet eine vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, sind die restlichen Vorstandsmitglieder berechtigt, sich um höchstens eine Frau, nicht-binäre oder genderqueere Person selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Generalversammlung.
    Revisionsstelle
  20. Die Generalversammlung wählt jedes Jahr mindestens eine*n Revisor*in. Diese ist wiederwählbar.
    Die Revisor*innen sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Vereinsbuchhaltung inkl. Belege zu nehmen.
    Nach Abschluss der Jahresrechnung überprüfen sie diese und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.
    Fachgruppen und Projekte
  21.  Zur Bearbeitung und Vertiefung von einzelnen Themen‐ oder Fachbereichen werden Projekte und Fachgruppen gebildet.
    Fachgruppen werden durch den Vorstand eingesetzt. Die Aufgaben und Kompetenzen werden zusammen mit dem Vorstand festgesetzt.
    Projekte werden durch den Vorstand oder die GV festgelegt und in der Regel durch eine oder mehrere Projektleiterinnen durchgeführt. Die Projektleiterinnen stehen in engem Kontakt zum Vorstand.
    Statutenrevision und Auflösung des Vereins
  22. Statutenänderungen können von der Generalversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag hin vorgenommen werden. Für Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  23. Die Auflösung der LOS kann nur an einer Generalversammlung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  24. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
  25. Mitteilungen an die Mitglieder (inkl. Einladungen zur Generalversammlung) können per Brief, Zirkular oder Mail erfolgen.

    Revidierte Fassung der Generalversammlung vom 6. Mai 2023, ersetzt die Version vom Mai 2022.

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