Ehe für alle und Abstammungsrecht
Am 1. Juli 2022 ist die Ehe für alle endlich in Kraft getreten. Das klare Ja des Schweizer Stimmvolks war ein historisches Signal an die queere Community in der Schweiz: Vor 30 Jahren waren gleichgeschlechtliche Paare noch völlig rechtlos – mit der Abstimmung vom 26. September 2021 sind wir nun in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Diese Entwicklung verdanken wir dem beharrlichen Engagement der LGBT-Verbände – allen voran LOS und Pink Cross – und den Aktivist*innen und Politiker*innen, die sich jahrzehntelang für die Gleichstellung von Lesben, Bisexuellen und Schwulen eingesetzt haben.
Mit dem Ja zur Ehe für alle hat das Schweizer Volk nicht nur Ja zur Gleichberechtigung von gleichgeschlechtlichen Paaren, sondern auch Ja zu einem besseren Schutz von Regenbogenfamilien gesagt. Gewisse Ungleichheiten bestehen aber leider fort: Wir müssen uns weiterhin für einen umfassenden Schutz der Kinder von Regenbogenfamilien einsetzen. Denn: Kinder von Paaren, die durch eine medizinisch unterstützte Samenspende im Ausland oder mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt wurden, sind noch immer benachteiligt. Auch sie sollen dieselbe rechtliche Absicherung wie Kinder von heterosexuellen Paaren erhalten!
FAQ
Wir können seit dem 1. Juli 2022 heiraten! Das ist eine grossartige Nachricht, aber was bedeutet das konkret? Was sind die nächsten Schritte? Und was sind die rechtlichen Folgen?
Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen. Da die konkreten Verfahren teilweise noch unklar sind und oft von Kanton zu Kanton variieren, werden wir hier die Informationen zur Ehe und dem Abstammungsrecht stetig aktualisieren.
Haben wir mit der Ehe für alle die rechtliche Gleichstellung von Hetero- und Homopaaren erreicht?
Leider nicht ganz! Die Ehe für alle ist zwar ein enormer Fortschritt, aber noch keine vollständige Gleichstellung. Denn mit der jetzigen Gesetzgebung können nur Kinder von Paaren, die eine Samenspende von einer Samenbank in der Schweiz in Anspruch nehmen, von Geburt an zwei gleichgeschlechtliche Eltern haben. Bei Verfahren zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Ausland oder bei privaten Samenspenden werden nicht beide Elternteile von Geburt an rechtlich anerkannt. In diesen Fällen ist weiterhin eine Stiefkindadoption erforderlich.
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Ehe und eingetragene Partnerschaft
Wir sind in einer eingetragenen Partnerschaft, welche Möglichkeiten haben wir?
Für Paare , die bereits verpartnert sind, gibt es drei Möglichkeiten. Beim Entscheid für eine Ehe empfehlen wir dringend, eine Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und nicht ein komplettes Heiratsverfahren.
– Verpartnert bleiben
Für Paare, die vor dem 1. Juli eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, ist es möglich, verpartnert zu bleiben und nichts zu ändern. Ab dem 1. Juli 2022 ist es hingegen nicht mehr möglich, eine neue eingetragene Partnerschaft in der Schweiz einzugehen.
– Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe (vereinfachtes Verfahren)
Die Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe kann durch eine einfache Erklärung oder in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei Zeug*innen beim Zivilstandsamt erfolgen (Informationen dazu finden sich auf den Websites der Zivilstandsämter). Bei diesem Verfahren erhält man ein Dokument “Nachweis der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft”, welches die Dauer der eingetragenen Partnerschaft und das Umwandlungsdatum in eine Ehe ausweist, und einen Familienausweis. Derzeit ist noch unklar, ob es möglich sein wird, eine Heiratsurkunde zu erhalten.
Eine durch Umwandlung geschlossene Ehe wird in Bezug auf ihre zukünftigen Auswirkungen so behandelt, als wäre sie bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft geschlossen worden. So muss bei Bestimmungen, deren Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe geknüpft sind, die Dauer der vorherigen eingetragenen Partnerschaft berücksichtigt werden. Im Zivilrecht gilt dies z. B. für den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) und den Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB). Ebenso ist die Dauer der Ehe für die Einbürgerungsvoraussetzungen relevant (Art. 21 BüG). Im Bereich des Güterrechts soll jedoch der im Eherecht festgehaltene ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung gelten.
– Neue Heirat mit vollständigem Heiratsverfahren
Es besteht auch die Möglichkeit, neu zu heiraten und eine Eheschliessung mit vorgängigem Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Aber Achtung: Die Dauer der eingetragenen Partnerschaft wird nur an die Ehe angerechnet, wenn eine Umwandlung vorgenommen wird. Die Dauer der eingetragenen Partnerschaft wird nicht angerechnet mit entsprechenden Nachteilen etwa im Bereich der Sozialversicherungen, der erleichterten Einbürgerung und im Scheidungsfall. Es wird eine Heiratsurkunde und ein Familienausweis ausgestellt.
Welche Unterschiede bestehen zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft (EP)?
Neben einigen kleinen Unterschieden gibt es fünf grosse Unterschiede:
– Zugang zur Samenspende und originäre Elternschaft (betrifft Frauenpaare): Die eingetragene Partnerschaft ermöglicht Frauenpaaren keinen Zugang zur Samenspende, die Ehe jedoch schon. Verheiratete Frauenpaare können in der Schweiz Zugang zu einer professionellen Samenspende (Samenbank) haben. Bei einer Samenspende in einer Klinik in der Schweiz werden beide Elternteile von Geburt an als Eltern des Kindes anerkannt.
– Güterstand: Der ordentliche Güterstand für die eingetragene Partnerschaft ist die Gütertrennung, während in der Ehe die Errungenschaftsbeteiligung gilt. Es ist jedoch zulässig, vertraglich etwas anderes zu vereinbaren. Wir empfehlen betroffenen Paaren, sich im Vorfeld zu informieren, welcher Güterstand für ihre Situation am besten geeignet ist.
– Einbürgerung: Ausländer*innen in eingetragener Partnerschaft mit Schweizer*innen erhalten derzeit eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, müssen sich aber auf dem ordentlichen Weg einbürgern lassen. Als Ehepartner*innen können sie sich erleichtert – in einem vereinfachten und günstigen Verfahren – einbürgern lassen.
– Adoption: Alle verheirateten Paare können das Verfahren der gemeinsamen Adoption in Anspruch nehmen. Eingetragene Partner*innen können nur das biologische Kind ihrer Partner*in adoptieren (Stiefkindadoption).
– Hinterbliebenenrente / AHV-Witwenrente (betrifft nur Frauenpaare): Eingetragene Lebenspartner*innen erhalten momentan nur dann eine Witwenrente beim Tod der einen Partnerin, wenn sie ein minderjähriges Kind haben. Als Ehepaar haben sie künftig, wie alle verheirateten Frauen, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihrer Partnerin über 45 Jahre alt sind.
- Hier ist eine Übersichtstabelle des Bundes aus dem Jahr 2018.
Wird unsere derzeitige eingetragene Partnerschaft automatisch in eine Ehe umgewandelt?
Nein, aber ihr könnt diese Umwandlung ab dem 1. Juli 2022 beim Zivilstandsamt mittels einer “vereinfachten Erklärung” beantragen, ohne dass hohe Kosten anfallen. Einzelne Gemeinden wollen sogar ganz auf Gebühren verzichten. In dieser Liste findet ihr das für eure Gemeinde zuständige Amt: https://www.e-service.admin.ch/competency/reports/civilRegistry/pdf
Achtung: Mit der Umwandlung wird der Güterstand automatisch angepasst (Errungenschaftsbeteiligung statt Gütertrennung). Informiert euch vorher, was das für eure (finanzielle) Situation bedeutet und ob ihr das wollt. Wenn nicht, ist es ratsam, zusätzlich einen Ehevertrag abzuschliessen. Wenn euch die eingetragene Partnerschaft lieber ist, besteht keine Verpflichtung, sie in eine Ehe umzuwandeln, weder jetzt noch in Zukunft.
Kann ich in Zukunft auswählen, ob ich eine eingetragene Partnerschaft oder eine Ehe eingehen möchte?
Nein, es wird nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen. Verschiedene laufende politische Vorstösse fordern jedoch weitere Modelle, wie z.B. den PACS in Frankreich. Die LOS und Pink Cross unterstützen diese Initiativen mit dem Ziel, eine gute rechtliche und finanzielle Sicherheit für alle Formen des Zusammenlebens zu erreichen.
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Familie
Wer wird rechtlicher Elternteil unseres Kindes?
Wenn das Kind eines verheirateten Frauenpaares (die im Zivilstandsregister der Schweiz verfügbaren Geschlechter sind binär, daher sprechen wir hier vom rechtlichen Geschlecht, das beim Zivilstandsamt eingetragen ist. Weitere Informationen zum Zivilstandsamt) gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz in einer Schweizer Klinik gezeugt wurde, profitiert die Ehefrau der gebärenden Frau von der gesetzlichen Elternschaftsvermutung und wird daher automatisch ab der Geburt die zweite rechtliche Mutter des Kindes. (Das gilt nicht für unverheiratete Frauenpaare.) In diesem Fall hat die Ehefrau auch Anspruch auf den zehntägigen Vaterschaftsurlaub des Bundes. Der Begriff “Vaterschaftsurlaub” bleibt unverändert, auch wenn einige Eltern anderer Geschlechter dieses Recht in Anspruch nehmen.
Bei einer privaten Samenspende oder einer künstlichen Befruchtung im Ausland wird das Kind nur einen rechtlichen Elternteil haben (bei Frauenpaaren ist nur die Person, die entbunden hat, rechtlich die Mutter des Kindes), also muss der/die Partner*in das Kind adoptieren. Die Stiefkindadoption steht verheirateten Paaren, Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft und Paaren, die faktisch eine Lebensgemeinschaft führen, offen (Art. 264c ZGB).
Die Stiefkindadoption ermöglicht es, nach drei Jahren des faktischen Zusammenlebens mit dem Elternteil und der Pflege des Kindes für mindestens ein Jahr ein Verfahren einzuleiten, das die Abstammung im rechtlichen Sinne vom zweiten Elternteil begründet. Das Vorgehen beinhaltet umfangreiche Untersuchungen (Art. 268a ZGB) und die Adoption wird nur ausgesprochen, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Weitere Informationen
Die Frist von einem Jahr, in der man mit dem Kind zusammenleben muss, bevor man ein Verfahren zur Stiefkindadoption einleiten kann, wird abgeschafft. Das Verfahren zur Vereinfachung der Stiefkindadoption wird derzeit entwickelt. Es wird voraussichtlich 2025 in Kraft treten.
Haben wir nun Zugang zu Spermaspenden?
Ja! Verheiratete Frauenpaare können neu (wie unfruchtbare Ehepaare oder Paare mit einer schweren Erbkrankheit) in der Schweiz medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen. Ihr habt die Wahl zwischen zwei medizinischen Verfahren: Insemination oder In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer. Bei der Insemination werden die Spermien direkt in die Gebärmutter injiziert. Diese Spermien stammen entweder von einer Spende, oder – bei hetero Paaren – vom Ehemann. Bei einer IVF wird eine Eizelle ausserhalb des Körpers von einem Spermium befruchtet. Bei dieser Befruchtung im Reagenzglas (in vitro) entsteht ein Embryo, der dann in die Gebärmutter eingesetzt wird.
Wichtig: Ihr müsst verheiratet sein, um Zugang zur Samenspende in einer Schweizer Klinik und zur automatischen Abstammung ab der Geburt Eures zukünftigen Kindes zu haben. Andere Methoden wie die private oder ausländische Samenspende sind üblich, verlangen aber die Stiefkindadoption.
Kann man als verheiratetes gleichgeschlechtliches Paar ein Kind adoptieren?
Im Prinzip ja. In der Schweiz können jedoch nur etwa 20 Kinder pro Jahr adoptiert werden, und es gibt strenge Anforderungen und Richtlinien. Informationen darüber, wie das Adoptionsverfahren funktioniert, findet ihr beim Dachverband PACH.
Ich möchte schwanger werden, benötige aber eine Eizellenspende.
Obwohl ein Gesetzentwurf zur Eizellspende vom Parlament angenommen wurde, ist diese Praxis in der Schweiz derzeit noch verboten. Viele europäische Länder haben die Eizellspende legalisiert, so dass es möglich ist, dieses Verfahren in einem anderen Land in Anspruch zu nehmen. Dieses Verfahren wird ROPA genannt (weitere Informationen).
Der Elternteil, der das Kind zur Welt bringt, wird von Geburt an als rechtlicher Elternteil anerkannt, der zweite Elternteil muss jedoch ein Stiefkindadoptionsverfahren durchlaufen, wenn eine Samenspende vorgenommen wurde.
Das neue Schweizer Gesetz, das die Eizellenspende legalisiert, soll bis Ende 2024 in Kraft treten.
Wir möchten in die Schweiz auswandern, damit unsere Familie anerkannt wird.
Dank dem Freizügigkeitsabkommen sind Einreise und Aufenthalt in der Schweiz für Bürgerinnen und Bürger der EU- und der EFTA-Staaten massiv erleichtert. Für Personen aus anderen Ländern (Drittstaaten) sind die Bestimmungen restriktiver. Je nach Grund und Dauer Eures Aufenthalts in der Schweiz benötigt Ihr einen anderen Aufenthaltstitel (weitere Informationen).
Das Verfahren zur Adoption des Kindes des Ehepartners kann angewandt werden, sobald eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt, d. h. wenn mindestens eine Person einer Familie eine Arbeitserlaubnis in der Schweiz hat (eine Erlaubnis, die es ermöglicht, von der Familienzusammenführung zu profitieren).
Ist durch die Ehe für alle auch die Leihmutterschaft möglich?
Nein, Leihmutterschaft ist in der Schweiz weiterhin verboten. In einigen Ländern (hauptsächlich in den USA und Kanada) können gleichgeschlechtliche Paare Leihmütter in Anspruch nehmen. Damit der nicht biologische Elternteil in der Schweiz anerkannt wird, muss jedoch das Stiefkindadoptionsverfahren durchlaufen werden. Weitere Informationen und Unterstützung zum Thema Leihmutterschaft findet ihr bei swissgaydad (englischsprachige Website) und beim Dachverband Regenbogenfamilien.
Vorsorge und Vermögen
Was bedeutet der Güterstand und was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung?
Wenn nichts anderes vereinbart wird, untersteht die eingetragene Partnerschaft der Gütertrennung und die Ehe der Errungenschaftsbeteiligung. In beiden Fällen kann man den Güterstand vertraglich abändern. Dieser Vermögens- oder Ehevertrag muss beim Notariat beurkundet werden.
Unabhängig davon, welchem Güterstand ein Paar untersteht, sorgen die eingetragenen Partner*innen oder Eheleute gemeinsam, jede*r nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft.
Bei der Gütertrennung hat jede*r Partner*in ein eigenes Vermögen und kann selbst über dieses verfügen. Falls man etwas sparen kann, spart jede*r für sich selbst und muss es bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei einer Scheidung nicht teilen.
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sieht vor, dass jede Person Eigentümer*in des Vermögens bleibt, das sie vor der Ehe besessen hat, sowie des Vermögens, das sie während der Ehejahre z. B. aus einer Erbschaft oder Schenkung erhält (Eigengut). Das Eigengut fällt bei einer Scheidung an die Eigentümer*in zurück, wenn es noch vorhanden ist. Das während der Ehe erworbene Vermögen (Erwerbseinkommen, AHV, BVG, Erträge aus dem Eigengut usw.) bildet die “Errungenschaft” und wird bei einer Scheidung zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die Unterscheidung zwischen Errungenschaft und Eigengut ist auch im Erbrecht relevant, da je nach System und Ehevertrag mehr oder weniger Vermögen in die Erbmasse fällt, weil sie vorab den überlebenden Partner*innen per Güterrecht zugeteilt werden.
Beiden Güterständen gemeinsam ist, dass sie keinen Einfluss auf die AHV und die Pensionskasse haben. Die AHV- und die Pensionskassenersparnisse aus den Ehejahren bzw. aus den Jahren der eingetragenen Partnerschaft werden bis zur Einreichung der Klage auf Scheidung bzw. auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Gericht geteilt. Das kann man auch vertraglich (fast) nicht anders regeln.
Insbesondere wenn Unternehmen, Liegenschaften oder (geerbtes) Vermögen vorhanden sind oder wenn man sich im Testament so weit wie möglich gegenseitig begünstigen möchte, macht es Sinn, sich beraten zu lassen und über das Güterrecht bewusste und informierte Entscheidungen zu treffen.
Wie berechne ich meine AHV- und Hinterbliebenenrente?
Wenn die eingetragene Partnerschaft durch das Umwandlungsverfahren in eine Ehe umgewandelt wurde, gilt für die Berechnung der AHV- und Hinterbliebenenrenten das Datum, an dem die eingetragene Partnerschaft geschlossen wurde.
Ihr könnt eure Renten hier berechnen.
Ehen im Ausland und Einbürgerung
Wir haben im Ausland eine Ehe geschlossen, die in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt wurde. Was bedeutet die Ehe für alle für uns?
Mit der Einführung der Ehe für alle in der Schweiz wird die im Ausland geschlossene Ehe automatisch und rückwirkend in eine Ehe umgewandelt. Damit aber auch euer Eintrag im Zivilstandsregister geändert wird, müsst ihr beim Zivilstandsamt eurer Gemeinde vorsprechen und die Änderung des Zivilstandes in “verheiratet” beantragen (es erfolgt keine automatische Umwandlung). Euer Güterstand ändert sich rückwirkend mit dem Inkrafttreten der Ehe für alle auf die Errungenschaftsbeteiligung.
Wichtig für euch: Wenn ihr auch nach dem 1. Juli 2022 den Güterstand der Gütertrennung beibehalten möchtet, müsst ihr bei einem Notariat einen Ehevertrag oder einen Vermögensvertrag abschliessen.
Ich bin Ausländer*in und derzeit in einer Partnerschaft mit eine*r Schweizer Bürger*in und möchte so schnell wie möglich von der erleichterten Einbürgerung profitieren. Wie lange muss ich warten?
Ihr könnt nun eure eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Um erleichtert eingebürgert zu werden, musst du insgesamt mindestens fünf Jahre in der Schweiz verbracht haben (ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung) und seit drei Jahren mit einer Schweizer*in verheiratet sein. Die Zeit der eingetragenen Partnerschaft wird ebenfalls auf diese 3 Jahre angerechnet, wenn die Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird. Dasselbe gilt, wenn ihr im Ausland eine Ehe geschlossen habt. Es ist also möglich, direkt nach der Umwandlung eine erleichterte Einbürgerung zu beantragen! Achtung: Wenn ihr ein vollständiges Heiratsverfahren durchläuft, werden die gemeinsamen Lebensjahre in der eingetragenen Partnerschaft möglicherweise nicht berücksichtigt.
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